Holzfeuchte-Messungen

Bereits seit vielen Jahrhunderten sorgen die Schornsteinfeger mit ihrer Arbeit für Sicherheit. Über diesen Zeitraum hat sich viel verändert: So ist der Schornsteinfeger heute nicht nur für das Thema Brandschutz der kompetente Ansprechpartner, sondern auch neutraler und unabhängiger Berater in Sachen Emissionsschutz und Energieeinsparung.

Es existieren verschiedene Verfahren, um die Holzfeuchte zu ermitteln.

- Widerstands - Kontaktfeuchtemessung mit Einstech-Elektroden

  

Widerstands-Kontaktfeuchte-Messung mit Einstech-Elektroden:

Das Widerstandsmessverfahren kann bei einer zu erwartenden Holzfeuchte von u < 7 % (der Widerstand ist wegen des geringen Wasseranteils sehr hoch) und u > 28 % (der elektrische Widerstand ändert sich bei weiterer Zunahme des Wasseranteils nur noch geringfügig) nicht zuverlässig eingesetzt werden. Im Bereich zwischen 7% und 28% Holzfeuchte korreliert der elektrische Widerstand gut mit dem Wasseranteil im Holz. Ab einer Holzfeuchte von ca. 28% ist in etwa die chemische Wasseraufnahmefähigkeit erreicht. Man spricht auch vom Fasersättigungspunkt, bzw. besser vom Fasersättigungsbereich (FSB). Steigt der Wasseranteil weiter, so wird zusätzlich freies Wasser in den Zellhohlräumen aufgenommen und die Leitfähigkeit, bzw. der elektrische Widerstand verändert sich nur geringfügig und ist mit diesem Verfahren nicht messbar. 

Emissionsmessungen


Die Abgasmessung

bei einer Heizanlage dient dazu, die mit dem Abgas in die Erdatmosphäre emittierten Schadstoffe (zum Beispiel Kohlenstoffmonoxid CO) und die mit dem warmen Abgas verlorene Heizenergie zu ermitteln.

Sie ist eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme. Diese hat vor allem zwei Ziele: die Atmosphäre soll möglichst wenig durch Schadstoffe belastet werden; und Energie soll effizient genutzt werden. Vorgeschriebene Schadstoffmengen pro Abgasvolumen und Energieverluste (Abgasverluste, nicht höher als etwa 10 %) dürfen nicht überschritten werden.

 

Die Abgasmessung (nicht zu verwechseln mit der Abgasuntersuchung) ist eine vom Schornsteinfeger durchzuführende Messung, die in der Hausheizungsanlage Gas- und Ölkessel betrifft. Die Abgasmessung wird in Deutschland durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Kleinfeuerungsverordnung (1. BImschV) vorgeschrieben und in Österreich durch das Luftreinhaltegesetz. Diese Vorschriften regeln auch die gesetzlichen Grenzwerte für Abgasverluste.

 

Die Messung wird für die gesetzlich vorgeschriebenen Befunde im Regelbetrieb (jene Leistung mit der das Gerät vorwiegend betrieben wird) mittels einer Lambda-Sonde (Einlochsonde oder Mehrlochsonde) im Kernstrom des Verbindungsrohres (d.h. in der Mitte des Rohrquerschnittes, nicht am Rand) zwischen Kessel und Schornstein/Abgasrohr durchgeführt. Die Messwerte werden von einem Kleinrechner erfasst und können ausgedruckt werden.

 

Die Messung wird einmalig bei Kesseln ab 4 kW Nennwärmeleistung vier Wochen nach der Inbetriebnahme durchgeführt, und sie ist eine wiederkehrende Messung für Kessel ab 4 kW und Trinkwassererwärmer ab 28 kW. Für Trinkwassererwärmer bis 28 kW und für Kombithermen bei maximaler Leistung (Warmwasserbereitung) ist nur eine CO-Messung des Abgases vorgeschrieben. Handelt es sich um eine Pelletheizung, werden anstelle des CO2- und CO-Gehaltes die Staub- und SO2-Emissionen gemessen.

 

Seit dem 22. März 2010 sieht die 1.BImSchV eine Überprüfungspflicht für alle Heizungsanlagen, die mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, ab 4 kW vor. Geräte die nur für die Erwärmung von Warmwasser (Brauchwasseranlagen) benötigt werden, werden ab 28 kW Nennwärmeleistung wiederkehrend gemessen. Zudem kamen Änderungen der Häufigkeit dieser Messungen. Seit dem 22. März 2010 wird der Abgasverlust alle 3 Jahre (bei Heizungen die jünger als 12 Jahre sind) bzw. alle 2 Jahre (älter als 12 Jahre) durchgeführt. Vereinzelt sind Nachrüstverpflichtungen für Festbrennstoffheizungen dazugekommen.

 

Durchführung der Gashausschau

Gebäudeeigentümer bzw. Betreibern von Gasfeuerstätten obliegen gemäß den Technischen Regeln für Gasinstallation (TRGI) die Verkerssicherungspflichten für die Gasinstallation in ihrem Anwesen. Darüber hinaus ergeben sich für Vermieter entsprechende Prüfungs- und Instandhaltungspflichten.

Das bedeutet, dass Gebäudeeigentümer und Vermieter für die Sicherheit der Gasinstallation ab der Hauptabsperreinrichtung (HAE) verantwortlich sind.

Alle frei verlegten Erdgasleitungen innerhalb des Gebäudes sind jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

 

Jährliche Überprüfung der häuslichen Gasinstallation durch Ihren Schornsteinfeger

Diese Arbeiten können Sie auch Ihrem Schornsteinfeger übertragen, d.h. gegen einen geringen Kostenaufwand prüfen wir für Sie alle frei verlegten Erdgasleitungen auf ordnungsgemäßen Zustand, Absperreinrichtungen am Hausanschluss und am Zähler auf freie Zugänglichkeit, Leitungsöffnungen auf vorgeschriebene Be- und Entlüftung bei nachträglich angebrachten Verkleidungen.

 

Ausführlicher Prüfbericht

Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie einen Prüfbericht. Damit haben Sie im Schadensfall den schriftlichen Nachweis, dass Ihre Gasleitungen regelmäßig überprüft wurden. So können Sie sich gegenüber Schadensersatzansprüchen sicher entlasten.

Ihre Vorteile:

- Mehr Sicherheit für Hausbesitzer und Vermieter

- Schäden werden frühzeitig erkannt

- Erhöhung der Betriebssicherheit

- Umfassender Prüfbericht als Nachweis bei haftungsrechtlichen Ansprüchen im

  Schadensfall

- Kostengünstige, kompetente und neutrale Durchführung

 

 

 

 

Wie verhalte ich mich bei Gasgeruch im Gebäude


Durch den beigemischten sehr intensiven Duftstoff riechen Sie schon kleinste Gasmengen. Bewahren Sie im Ernstfall die Ruhe und beachten Sie nachfolgende Punkte:

- Türen und Fenster weit öffnen, für Durchzug sorgen!

- Offenes Feuer vermeiden, nicht rauchen, kein Feuerzeug benutzen!

- Keine elektrische Geräte benutzen, kein Schalter, keine Stecker, keine Klingel,        keine Telefone und andere Sprechanlagen im Haus benutzen!

- Falls möglich Gaszähler-Absperreinrichtung oder Hauptabsperreinrichtung 

  (HAE) schließen!

- Andere Hausbewohner warnen, aber nicht klingeln, Gebäude verlassen!

- Den Bereitschaftsdienst des Gasversorgers benachrichtigen! Hierfür einen

  Telefonanschluss außerhalb des Hauses benutzen!

- Feuerwehr und Polizei von außerhalb des Gebäudes alamieren!